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Die Terraristik-Datenbank im Internet Herzliche Willkommen: Dieses Portal befindet sich derzeit im Aufbau. In naher Zukunft erleben Sie hier eine Terraristik-Datenbank - mit Haltungsübersichten zu verschiedenen Tierarten. - mit Bauanleitungen für Terrarien, Rückwände etc - Rechtliches zur Tierhaltung (ohne Rechtsberatung) - Neue Produkte/ Produkttests und mehr Dies ist eine Mitmachseite. Gerne können Sie sich mit Kommentaren, Diskussionen und auch eigenen Texten an diesem Projekt beteiligen. Unterstützt wird dieses Projekt vom Echsen-Shop in Dortmund. Wenn auch Sie dieses Projekt unterstützen wollen, so können Sie gerne über den nebenstehenden Paypal-Button einen kleinen Betrag spenden. Terrarien-Rückwand aus Naturlehm
Für die Landschaftsgestaltung empfehlen wir SALEG-natur. Dieses Lehm-Sand-Gemisch wird nach dem Austrocknen in etwa so hart wie Sandstein. Vermengt mit Wasser (ca.200ml/kg) ergibt SALEG-natur eine Masse, die in fast jede beliebige Form gebracht werden kann. Gestalten Sie eine abwechslungsreiche Landschaft: Hügel und Täler, Höhlen und Vorsprünge und bauen Sie Steine und Wurzeln mit ein ... Lassen Sie Ihrer Phantasie freien Lauf! Schlangenhaltung in der Mietwohnung
Sieht ein vorgedruckter Formular-Mietvertrag vor, dass Tiere ausnahmslos nur dann in der Wohnung gehalten werden dürfen, wenn dem der Vermieter zuvor schriftlich zugestimmt hat, dann ist diese Mietvertragsklausel unwirksam. Denn das Recht des Vermieters ist dann nicht nachteilig berührt, wenn z. B. absolut nicht störende Heimtiere wie Aquarientiere gehalten werden. Schlangenhaltung contra Hausfrieden
Ist in einem Mietvertrag die Tierhaltung mit einer Genehmigung des Vermieters verbunden, dann muss der Vermieter die Genehmigung oder Versagung sorgfältig prüfen. Die Vermieterentscheidung muss für das Gericht nachprüfbar und von vernünftigen Gründen getragen sein. Bartagamen in der Mietswohnung
Eine Klägerin verlangte die Abschaffung zweier Bartagamen. Sie hatte geltend gemacht, dass aufgrund der verbreiteten Abscheu die 30–40 cm langen Echsen mit Ratten zu vergleichen seien. Allein die Anwesenheit könne zu einer Störung des Hausfriedens führen. Das Gericht kam jedoch zu dem Schluss, dass es sich nicht um einen vertragswidrigen Gebrauch handelt, und führt unter Hinweis auf "Grzimeks Tierleben" aus: Trotz ihres gefährlich anmutenden Äußeren ist diese nicht übermäßig lebhafte Agame völlig harmlos. Eine störende Auswirkung kann nicht festgestellt werden. AG Essen, Az.: 9 C 109/95 Schlangenhaltung in Mietswohnungen
Ungiftige Schlangen gehören zu den Kleintieren, deren Haltung vom Vermieter nicht einseitig verboten werden kann. Für Gift- und Würgeschlangen benötigen Sie dagegen die Genehmigung des Vermieters. Ebenso verhält es sich mit manchen Spinnenarten und Skorpionen. Vergessen Sie nicht die für solche Tiere geltenden artenschutzrechtlichen Vorschriften. Vogelspinnen sind keine gefährlichen Tiere
Der Halter braucht für dieser Tiere keine gesonderte behördliche Genehmigung. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass nahezu von jedem Tier eine gewisse Gefährdung ausgeht, können nur solche Tiere als gefährlich eingestuft werden, von denen Verletzungen mit Intensität und Dauerhaftigkeit für den Menschen ausgehen. Haltungsbedingungen müssen klar sein!
Ein Tierhalter muss die Fütterungsgewohnheiten und Haltebedingungen seiner Tiere kennen. Als Futter bot ein Halter zwei geschenkten Chamäleons kleine Insekten und eine Wasserschüssel an, ohne zu wissen, dass diese Tiere Wasser mit ihrer Zunge nicht aufnehmen können. Folge war, dass die Tiere teilweise an Unterernährung litten und zu verdursten drohten. Gegen den Reptilienhalter wurde ein Strafverfahren wegen Tierquälerei eingeleitet. Wegen Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz wurde er zu DM 6 0 0,– verurteilt, denn Unkenntnis schützt vor Strafe nicht. AG Frankfurt, Az.: 65 Js 19135.4/97 Amtstierarzt darf Tiere beschlagnahmen
Tierhalter, die ihre Tiere bewusst vernachlässigen, diese nicht ausreichend füttern oder pflegen, müssen damit rechnen, dass der Amtstierarzt einschreitet und die Tiere sofort wegnimmt. Der Amtstierarzt kann eine solche Sofortmaßnahme anordnen, wenn eine Gefahrensituation für die Tiere besteht. Die Behörde ist nicht verpflichtet, den Halter zu ermitteln, um ihn zur Beseitigung der Missstände aufzufordern. OVG Frankfurt Az.: 4 E 24/98 Froschgequake ist zu tolerieren
Frösche und Molche stehen unter strengem Schutz. Es ist daher verboten, sie an ihren Wohnstätten zu stören oder gar zu entnehmen. Aus diesen Gründen wurde auch die Bewohnerin eines Seniorenheimes dazu verpflichtet, das Froschgequake in dem nahe gelegenen Sickerbecken zu dulden. Froschkonzert
Werden angrenzende Nachbarn von Froschgequake in Nachbars Garten einer dauernden Geräuscheinwirkung ausgesetzt, die nachts den Lärmpegel von 45 dB (A) überschreitet, dann ist die Grenze des gesundheitlich Zumutbaren erreicht. Der Nachbar muss diesen Froschlärm nicht dulden, weil dies mit einem wesentlichen Verlust der Wohnqualität verbunden ist. Bundesverwaltungsgericht, Az.: 6 B 133/98 |
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